Abstimmung im Bundesrat zum BKSchG am 25. November 2011

Auf der Tagesordnung der 890. Sitzung des Bundesrates am 25. November steht unter Tagesordnungspunkt 4 das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG). Daher haben wir die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen, Frau Hannelore Kraft, die Ministerin für Jugend, Frau Ute Schäfer, die Ministerin für Bundesangelegenheiten, Frau Angelica Schwall-Düren sowie die Kölner Landtagsabgeordneten angeschrieben.

Es folgt der Inhalt des Briefes:

Als Kölner Jugendring e.V. begrüßen wir die Initiative, den Schutz von schutzbedürftigen Personen in unserer Gesellschaft zu verbessern.

Dennoch möchten wir Sie bitten, als Bundesrat den Vermittlungssausschuss anzurufen bzw. darauf hinzuwirken. Für uns steht ein Punkt im Zentrum der Debatte, der den Schutz von Kindern und Jugendlichen in unseren Augen zurückwirft, zudem das ehrenamtliche Engagement erschwert und den Trägern der Jugendhilfe großen bürokratischen Aufwand bringen wird: Die Vorlage erweiterter Führungszeugnisse bei Ehrenamtlichen.

Die entscheidenden Passagen finden sich in Artikel 2, Absatz 18 des BKiSchG. Es handelt sich dabei um eine Änderung des SGB VIII:


18. § 72a wird wie folgt gefasst:

„§ 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.


(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts die- ser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.


(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.


(5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.“

Zur Einschätzung der Problemlage

Was ist der Hintergrund dieser Debatte? Es muss davon ausgegangen werden, dass Pädophile und Pädosexuelle gezielt Kontaktfelder zu Kindern und Jugendlichen suchen. In fast allen Fällen von Übergriffen bahnen sich Kontakte zu den Opfern im sozialen Umfeld an – häufig geschieht dies im Rahmen gezielter Strategien. Alle Bereiche der Gesellschaft, in denen solche Kontakte möglich sind, müssen daher bei der Prävention sexuellen Missbrauchs in den Blick genommen werden, auch die Kinder- und Jugendhilfe. Viele Jugendverbände sind hier bereits aktiv geworden.

Die Problemlage für die Jugendverbände wird also aus den bekannten Täterstrategien und Vorgehensmustern abgeleitet. Es ist jedoch keine Datenlage vorhanden, die es erlauben würde, die Problematik z.B. in Fallzahlen zu quantifizieren und erst recht keine entsprechende Datenlage, die wissenschaftlichen Ansprüchen gerecht werden kann. Selbst das Wissen der Expertinnen und Experten im Feld speist sich also aus Einzelfällen, Medienberichten und nicht unerheblich vom „Hören-Sagen“.

Legte man dieses Wissen zu Grunde, stünden lediglich Einzelfälle zur Debatte. Innerhalb dieser wenigen bekannt gewordenen Einzelfälle ist uns kein Fall bekannt, in dem der Täter ehrenamtlich im Verband tätig und bereits vorbestraft war.

Zunächst verweist diese Tatsache nur auf eine unzureichende Datenlage. Nur auf Basis eines deutlich verbesserten Wissens kann ernsthaft über die Verbesserung der Prävention sexuellen Missbrauches diskutiert werden. Vor allem jedoch bedürfen aufwändige und einschneidende Maßnahmen – wie es die verpflichtende Einholung von Führungszeugnissen wäre – eines Fundamentes, das sowohl Sinn als auch Notwendigkeit dieser Maßnahmen begründet. Ein solches ist im Moment nicht erkennbar.

Als aufwändige und einschneidende Maßnahme, die noch dazu die Gefahr mit sich bringt, die Arbeit der Jugendverbände in ihren wesentlichen Vollzügen stark zu behindern, sollte sich eine verpflichtende Einholung von Führungszeugnissen von Ehrenamtlichen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen und überprüfen lassen.

Demnach wäre die Pflicht zur Einholung von Führungszeugnissen von Ehrenamtlichen u.a. nur dann verhältnismäßig, wenn sie geeignet ist, den verfolgten Zweck zumindest zu fördern und in dem Sinne erforderlich ist, dass es kein milderes Mittel zur Erreichung des Zweckes gibt und dass es in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck steht.

Aussagekraft von Führungszeugnissen

Die Novellierung des Bundeszentralregistergesetzes im Rahmen des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes verbessert die Aussagekraft von Führungszeugnissen. Dennoch bleiben diese von ihrer präventiven Wirkung her äußerst beschränkt, denn nur ein sehr geringer Teil der Sexualdelikte wird überhaupt bekannt, ein noch geringerer Teil kommt zur Strafanzeige und noch geringer ist der Anteil der Verurteilungen. Auch das erweiterte Führungszeugnis verhindert nicht, dass Pädophile oder Pädosexuelle in der Kinder- und Jugendhilfe aktiv werden. Es verhindert vielmehr, dass einschlägig Vorbestrafte in der Kinder- und Jugendhilfe aktiv werden.

Für den Bereich der Kinder- und Jugendarbeit kommt hinzu, dass hier vorwiegend junge Menschen ehrenamtlich aktiv sind. So sind bspw. 39% der Inhaber/innen gültiger Jugendleiter/innen-Cards (Juleica) jünger als 20 Jahre und nur 19% älter als 30 Jahre. Bei diesen jungen Menschen ist die Aussagekraft von Führungszeugnissen noch einmal herab gesetzt, da hier schlicht die zeitlichen Möglichkeiten auffällig werden und einschlägige Verurteilungen geringer sind.

Als besonderes Problem der Aussagekraft von Führungszeugnissen ist schließlich in den Blick zu nehmen, ob die Adressaten in der Lage sind, deren Aussagekraft realistisch einzuschätzen. Die Strukturen der Jugendverbände werden auf allen Ebenen vorwiegend ehrenamtlich gebildet. Es wären also in der Regel junge Ehrenamtliche, die mit den für weitere Ehrenamtliche eingeholten Führungszeugnissen umgehen müssten. Es muss bezweifelt werden, dass es überhaupt gelingen kann, die notwendigen Wissensstände zur differenzierten Aussagekraft von Führungszeugnissen dauerhaft und verlässlich zu vermitteln. Daraus ergibt sich die große Gefahr, dass Führungszeugnissen in der Breite mehr Aussagekraft zugeschrieben wird, als sie tatsächlich haben. Solche Eindrücke falscher Sicherheit könnten am Ende dazu führen, dass die Einholung von Führungszeugnissen mehr schaden als nützen würde.

Präventive Maßnahmen der Jugendverbände

Bereits seit Jahren sind unsere Mitglieder aktiv, um die Prävention sexuellen Missbrauchs in den Jugendverbänden zu verbessern. Dazu wurde eine ganze Reihe von Maßnahmen auf den Weg gebracht. Darüber hinaus wurden seit in Kraft treten des § 72a SGB VIII-KJGH die entsprechenden Anstrengungen in vielen Verbänden noch einmal intensiviert sowie gute Modelle übernommen und implementiert. Fast überall wurden und werden geeignete Informationsmaterialien, Broschüren und Arbeitshilfen zur Sensibilisierung und Qualifizierung erstellt und verteilt. Viele Verbände haben sich Leitbilder gegeben, die auch den Umgang mit Sexualität und Gewalt in den Blick nehmen. In dieselbe Richtung gehen Verhaltenkodizes für ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeitende. In vielen MitarbeiterInnenschulungen wird das Thema behandelt.

Präventive Bemühungen könnten von Seiten der öffentlichen Hand deutlich beschleunigt und unterstützt werden. Die negative Entwicklung der öffentlichen Förderung führt an vielen Stellen zu einer Überlastung der vorwiegend ehrenamtlichen Verbandsstrukturen und damit zu einer Verlangsamung der entsprechenden Prozesse vor allem hinsichtlich ihrer Rezeption an der Basis. Verschärft wird dieses Problem dadurch, dass viele Kommunen weder entsprechende Fördermittel für diese Aufgabe noch entsprechende personelle Unterstützung zur Verfügung stellen. Insbesondere müssten „besonders geeignete Fachkräfte“ (im Sinne des § 8a SGB VIII-KJHG) verlässlich als AnsprechpartnerInnen an allen Orten von den öffentlichen Träger zur Verfügung gestellt oder kostenfrei vermittelt werden.

Unterschiede zwischen Jugendverbänden und anderen Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe

Wir verneinen das Einholung von Führungszeugnissen für Ehrenamtliche für den Bereich der Regelarbeitsfelder von Ehrenamtlichen in den Jugendverbänden bzw. der Kinder- und Jugendarbeit. Dies hat seinen Hintergrund in Besonderheiten der Jugendverbände und der Kinder- und Jugendarbeit, die sich deutlich von anderen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe unterscheiden. Die Arbeit der Jugendverbände erfolgt offen und niedrerschwellig. Dies bedeutet auch, dass neben klarer und verbindlicher Verantwortungsübernahme durch Ehrenamtliche auch Engagement punktuell und nicht formalisiert ermöglicht wird. Jugendverbandsarbeit geht von der Selbsttätigkeit aller durch sie erreichten Kinder und Jugendlichen aus. Dies bedeuten fließende Übergänge zwischen Ehrenamtlichen und Teilnehmenden. Jugendverbandsarbeit ist ein politisch gewolltes Einstieg- und Lernfeld für ehrenamtliches Engagement. Dies kann nur geleistet werden, wenn der Zugang zu Engagement leicht und unformalisiert möglich ist. Daher wäre die Einholung von Führungszeugnissen für die Arbeit (d.h. den grundlegenden Vollzügen) der Jugendverbandsarbeit sowohl wesensfremd als auch für die Erfüllung ihrer gesellschaftlichen Funktionen hinderlich. So fordert die Stadt Köln bereits jetzt schon aufgrund der sich anbahnenden Gesetzesänderung die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen als Voraussetzung von Projektförderungen.

Die verpflichtende Einholung von Führungszeugnissen, die hier der Prävention vor sexuellen Missbrauch im Rahmen der Jugendverbände dienen soll, behindert die Arbeit der Jugendverbände so bereits jetzt schon!

 

Fließende Übergänge zwischen informellen und nonformalen Zusammenhängen

Kern von Jugendverbandsarbeit sind selbst organisierte Freizeit- und Bildungsangebote junger Menschen. Ihr besonderer Wert liegt darin, dass sie in der Lebenswelt junger Menschen verortet sind. Dass die Grenzen zwischen institutionalisierten und informellen Zusammenhängen offen und fließend sind, ist gewollt und bietet viele Chancen, ist aber auch mit Grenzen verbunden. Dieses sensible Gleichgewicht ist bei allen Überlegungen, diese Bereiche öffentlich oder gar staatlich zu regeln, zu beachten.

Bei jeder Normsetzung in diesem Bereich besteht die Gefahr, dass die AdressatInnen in den informellen Bereich auswandern und sich damit der Normsetzung entziehen. Dies geschieht zum Beispiel, wenn die Auflagen, um bestimmte Aktivitäten in der Institution Jugendverband durchzuführen, so hoch sind, dass sie den Nutzen überwiegen. Die entsprechenden Aktivitäten junger Menschen verschieben sich dann in den privaten Bereich. Damit gehen jedoch auch andere, öffentlich gewünschte Einflussfaktoren verloren. Wird dieser Bogen überspannt, reduziert sich damit der Bereich, der sich überhaupt regeln lässt.

Im vorliegenden Fall muss man fragen: Wie viele junge Menschen würden durch entsprechende Führungszeugnisse abgeschreckt und würden auf ein entsprechendes Engagement verzichten? Wie viele junge Menschen würden Ihr Engagement in Grauzonen belassen und damit die Einholung eines Führungszeugnisses vermeiden, aber damit auch auf viele Formen der Qualifizierung und Begleitung verzichten? Und wie sollte überhaupt eine entsprechende Norm kontrollierbar gemacht werden? Wir machen bereits seit dem Ausbau des Ganztagangebots die Erfahrung, dass Jugendverbandsarbeit sich immer schlechter in den Alltag von Kindern und Jugendlichen integrieren lässt.

Aus unserer Sicht würde die Einführung von Führungszeugnissen zu einem Auswandern entsprechender Engagementfelder in informelle Bereiche führen. Das Anwachsen unüberschaubarer Grauzonen wäre aber gegenüber der aktuellen Situation eine Verschlechterung, da Maßnahmen der Qualitätssicherung und Prävention unmöglich werden. Ebenso deutlich ist jedoch, dass entsprechende Täter, sofern sie überhaupt entsprechende Einträge im Führungszeugnis haben, mit Leichtigkeit entsprechende Kontrollen umgehen können.

Aufwand im Vergleich zum Nutzen

Alleine in der Kinder- und Jugendarbeit der Jugendverbände wird in der Regel von rund 500.000 jungen Menschen deutschlandweit ausgegangen, die sich ehrenamtlich engagieren. Legt man eine Verweildauer im Verband von zwei Jahren zugrunde, so wären in jedem Jahr 250.000 erweiterte Führungszeugnisse erforderlich, um eine entsprechende Norm umzusetzen.

Dabei würde die Einholung der Führungszeugnisse ein recht aufwändiges Verfahren voraussetzen, das

-         zunächst den Ehrenamtlichen erfasst,

-         diesen zur Vorlage eines Führungszeugnisses auffordert und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen des zukünftigen § 30a BZRG schriftlich bestätigt,

-         dieser damit dann das Führungszeugnis selbst einholen und bei seinem Träger vorlegen müsste,

-         dieser wiederum die Vorlage nachvollziehen und kontrollieren sowie

-         diesen Vorgang in regelmäßigen Abständen (alle drei bis fünf Jahre) wiederholen müsste.

Erschwert bis völlig unmöglich würde dieser Vorgang zusätzlich dadurch, dass konsequenter Weise bereits jetzt schon von der Stadt Köln auch kurzfristig Engagierte einbezogen werden in das Verfahren, z.B. BetreuerInnen bei Ferienmaßnahmen, MitarbeiterInnen in kurzfristigen Projekten usw.

Eine Umsetzung würde somit einen Verwaltungsapparat erfordern, über den Jugendverbände und auch die Kinder- und Jugendarbeit insgesamt weder verfügen noch diesen eigenständig finanzieren könnten. Gleichzeitig ist zu bezweifeln, ob die ausstellenden Behörden der damit verbunden Anforderungsflut gewachsen wären.

Zusammenfassung

In der Zusammenfassung der unterschiedlichen Zusammenhänge und Instrumente kommen wir zu der Einschätzung, dass die Einholung von Führungszeugnissen für Ehrenamtliche in der Jugendverbandsarbeit kein geeignetes Mittel zur Prävention sexuellen Missbrauchs darstellt. Die Argumente gegen entsprechende Vorhaben sind:

-         Die Aussagekraft von Führungszeugnissen ist insbesondere bei jungen Menschen fragwürdig.

-         Führungszeugnisse können ein falsches Sicherheitsgefühl vermitteln.

-         Der notwendige Ressourcen- und Verwaltungsaufwand wäre nicht leistbar.

-         Der entsprechende Personenkreis wäre nicht sinnvoll eingrenzbar.

-         Die für die Jugendverbandsarbeit grundlegend notwendigen Möglichkeiten von nichtformalisierten Zugängen zu Engagement würden geschwächt oder sogar verhindert. Dies ergibt sich schon daraus, dass ein spontanes, aus der aktuellen Situation heraus entstehendes Ehrenamt so gut wie unmöglich gemacht würde. An einem ehrenamtlichen Engagement interessierte junge Menschen müssten auf den Zeitpunkt nach der Prüfung des Führungszeugnisses vertröstet werden.

-         Zur Prävention vor sexuellem Missbrauch in Zusammenhängen der Jugendarbeit stehen mildere und gleichzeitig erfolgversprechendere Instrumente zur Verfügung. Dazu gehören u.a. Selbstverpflichtungen, Verhaltenkodizes, Vertrauenspersonensystem, flächendeckend qualifizierende Schulungsmaßnahmen und geeignete Sensibilisierung. Beispielsweise sehen die bundesweiten Qualitätsstandards für die Ausbildung zur Erlangung der Jugendleiter/in-Card (Juleica) auch die entsprechende Sensibilisierung vor.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die verpflichtende Einholung von Führungszeugnissen von potentiell Ehrenamtlichen als Mittel zur Prävention sexuellen Missbrauchs im Rahmen der Jugendverbands- und der Kinder- und Jugendarbeit

-         zwar ein erlaubten Zweck erfüllt,

-         ein grundsätzlich erlaubtes Mittel darstellt,

-         jedoch nur bedingt geeignet ist, also den verfolgten Zweck nur eingeschränkt fördert,

-         andere, mildere Mittel zur Erreichung des Zwecks zur Verfügung stehen

-         und vor allem aufgrund der zahlenmäßigen Größe des entsprechenden Personenkreises, der mit der Maßnahme verbundenen Wirkung und der mit ihr verbunden Eingriffe in die Privatsphäre Engagierter nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck steht und somit nicht verhältnismäßig im engeren Sinne ist.

Damit entspräche dieses Mittel nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Gleichzeitig muss auch hier darauf hingewiesen werden, dass bei Maßnahmen der Prävention grundsätzlich geprüft werden muss, inwieweit ihrem Ziele nach ggf. sinnvolle Präventionsmaßnahmen hochwertige und sinnvolle Arbeit nicht qualifizieren, sondern im Gegenteil sogar erschweren oder verhindern.

Wir sind uns bewusst darüber, dass das Gesetzgebungsverfahren in einem sehr fortgeschrittenen Stadium ist. Dennoch bitten wir Sie: Setzen Sie sich für einen effektiven Schutz von Kindern und Jugendlichen ein. Die Gesetzesänderungen für die Einführung von erweiterten Führungszeugnissen werden Kindern und Jugendlichen nicht helfen!